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| AAG, Autoteile Alfred
Gering, Kreiler Str. 18, 81637 München Stand: Januar 2004
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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§ 1 Allgemeines
1.
Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der
nachstehenden
Lieferungsbedingungen.
Diese liegen allen Angeboten
und
Vereinbarungen zugrunde und gelten durch
Auftragserteilung
oder
Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten
Geschäftsverbindung
als anerkannt. Abweichende
Bedingungen,
die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt
sind,
sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich
widersprochen
wurde.
2.
Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen
ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu
verstehen,
die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3.
Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche
oder
juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die
bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit
handelt.
§ 2 Preise –
Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes
ergibt,
gelten die Preise ab Werk ausschließlich
Transportverpackung;
diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen
eingeschlossen;
sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung
in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.
Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise
für
Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
bzw.
Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung
der
Rechnung zur Zahlung fällig.
4.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar,
Nachnahme oder Vorauskasse.
5.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei
ihm
eine
wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird
unser
gesamtes
Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um
Forderungen
aus
anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem
Fall
sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB
zu
verlangen.
6.
Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann
aufrechnen,
wenn
die Gegenforderung des Bestellers anerkannt
ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht
kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus
dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
§ 3 Lieferung
1.
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich
vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen
beginnen mit Vertragsschluss.
2.
Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu
vertreten
haben,
daran gehindert, den Liefergegenstand zum
vereinbarten
Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern
bzw.
einen
schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin
einzuhalten,
haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn
dieser
Verzug nicht von uns zu vertreten ist, haften wir nur
für
den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Beruht
der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung
einer
nicht
wesentlichen Vertragspflicht, kann der Besteller
einen
pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 %
des
Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.
3.
Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes
Verschulden
vorübergehend
daran hindern, die Lieferung bzw.
Leistung
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten
Frist
zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder
Leistung
um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen
Anlaufzeit
hinauszuschieben. Verlängert sich die
Lieferzeit
oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so
kann
der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub
von
mehr als vier Monaten, kann der Besteller
vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben
davon
unberührt.
4.
Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw.
Leistung
verpflichtet.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind
wir
berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden
Schadens
zu
verlangen.
5.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im
Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
unserer
Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern
wir
oder
der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder
der
bestellten
Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern
gebrauchen,
können allein daraus keine Rechte im Hinblick
auf
die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des
Lieferumfangs
hergeleitet
werden.
6.
Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen
jederzeit
berechtigt.
§ 4 Kostenvoranschläge, technische
Unterlagen
1.
Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen,
Abbildungen,
Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
freibleibend
und
nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich
vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte
an
Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder
sonstigen
Unterlagen bleiben vorbehalten.
2.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher
Einwilligung
zulässig.
3.
Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift
gelten
nur
als unverbindliche Hinweise und befreien den
Besteller
nicht
von der eigenen Prüfungspflicht unter
Berücksichtigung
der
beabsichtigten Anwendungszwecke.
§ 5 Gefahrübergang bei
Kaufverträgen
1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen
Verschlechterung
der Sache geht mit deren Übergabe auf den
Besteller
über.
2.
Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist,
geht
die
Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller
über,
wenn
die Sache an die den Transport ausführende Person
übergeben
wird oder wenn die Ware zwecks Versendung
unser
Lager verlassen hat.
§ 6 Sachmangelhaftung bei
Kaufverträgen
1.
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu
hergestellten Produkten 1 Jahr
2.
Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers
sind
vorrangig
auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h.
Nachbesserungs-
oder
Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der
Besteller
kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur
Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung
verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung
ist
fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur
Nacherfüllung
gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen
ist.
Die Voraussetzungen für die Ausübung des
Rükktrittsrechts
bestimmen
sich nach § 323 BGB.
3.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern
der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf
Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich
Arglist,
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche
Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Haftung auf
den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer
schuldhaft
unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im
Hinblick
auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die
entsprechenden
Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt.
Im
übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen;
insoweit
haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht
am
Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn,
es
handelt
sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper
und/oder
Gesundheit.
4.
Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle
zum
Zwecke
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu
tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur,
soweit
sich
die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde.
5.
Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei
uns
geltend
zu machen.
6.
Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften
Montageanleitung
beruht,
besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung
nur,
wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften
Sache
fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige
Durchführung
hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
§ 7 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche 2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, 3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriff
§ 8
Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
1.
Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen,
gilt
folgendes:
Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem,
verkaufsfähigem
Zustand, bei der es sich nicht um
Sonderanfertigungen,
bzw. –bestellungen handelt. Gegen
Rückgabe
der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in
Höhe
des Warenwerts, abzüglich einer
Wiedereinlagerungsgebühr,
die
nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei
künftigen
Einkäufen
bzw. Aufträgen verrechnet wird.
2.
Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel
pauschal
10
% des Werts der zurückgenommenen Ware.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
1.
Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns
aufgrund
des
Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen
unser
Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten
wir
uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum
Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt
und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind
nach
der
Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung
befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des
Bestellers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
3.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände
im
ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages
der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich
Umsatzsteuer)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig
davon,
ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung
weiter
verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser
Forderungen
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die
Forderungen
nicht
selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen
vertragsgemäß nachkommt und
kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt
ist.
Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat
der
Besteller
auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu
machen,
die zum Einzug der abgetretenen Forderung
erforderlich
sind
und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
sowie
den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
4.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den
Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände
mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der
Sache
im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu
den
anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
5.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden
Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben
wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes
des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für
uns.
6.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder
verpfänden
noch
zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme
oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Besteller
uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns
alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die
zur
Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte
bzw.
ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen.
7.
Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die
zu
sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind
wir
verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen
des
Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der
freizugebenden
Sicherheiten
obliegt uns.
§ 10 Datenschutz
Gemäß
§ 33 BDSG weisen wir daraufhin, dass sämtliche
kunden-
und
lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der
elektronischen
Datenverarbeitung
von uns gespeichert und verarbeitet
werden.
§ 11
Gerichtsstand
Bei
allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten
ist
Gerichtsstand München, wenn der Besteller Kaufmann,
eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Wir sind auch
berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der
Besteller
ein Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht
unter Ausschluss der Gesetze über den
internationalen
Kauf
beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch
wenn
der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. |